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Umzug in die Schweiz – die wichtigsten Schritte


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Wichtige Informationen für Zuwanderer

Wohnen

Wohnung suchen in der Schweiz: Suchen Sie eine Mietwohnung, Eigentumswohnung oder ein Haus in der Schweiz? Am einfachsten ist die Wohnungssuche übers Internet. comparis.ch sammelt und bewertet im Homefinder die Inserate der grössten Schweizer Immobilienmärkte im Internet. Geben Sie kostenlos ein Suchabo auf und Sie erhalten per E-Mail Angebote für Häuser und Wohnungen in der Schweiz, die Ihren Anforderungen entsprechen.

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Wohnungsbesichtigung in der Schweiz: Nehmen Sie sich genügend Zeit, um die Wohnung gründlich zu besichtigen. Ist die Wohnung wie im Inserat beschrieben: Anzahl Zimmer, Wohnfläche, Balkon/Terrasse/Garten/Ausbaustandard? Wie viele Steckdosen/Telefonanschlüsse/Fernsehanschlüsse sind in der Wohnung und wo? Wie ist die Besonnung und wie die Aussicht der Wohnung? Bei der Wohnungsbesichtigung sollte man auch auf die Wohnlage der Immobilie (Entfernung zum Nahverkehr, Einkaufen etc.) achten.

Gut zu wissen: Die Wohnungsprofile werden in der Schweiz in der Regel nach Anzahl Zimmer (ohne Küche und Badezimmer!) ausgegeben und weniger nach Quadratmetern.

Mit den Nebenkosten werden Leistungen vergütet, die durch den Mietzins nicht gedeckt sind. Während sich diese Abrechnung früher im Wesentlichen auf Heizung, Warmwasser und Allgemeinstrom beschränkte, enthält sie heute häufig weitere Kosten wie Hauswartung, Treppenhausreinigung und Gartenarbeiten. Die Art der zu bezahlenden Kosten muss im Mietvertrag aufgeführt sein sonst dürfen sie nicht belastet werden.

Wohnungsbewerbung in der Schweiz: Um die Chancen Ihrer Bewerbung für eine Wohnung oder ein Haus zu erhöhen, empfiehlt comparis.ch folgende Informationen und Dokumente der Bewerbung beizulegen: Name und Adresse des Arbeitgebers; Nachweis eines regelmässigen Einkommens (z.B. Kopie Arbeitsvertrag); Kopie der Aufenthaltsbewilligung, Zulassung oder Reisepass; Aktueller Wohnsitz/Adresse; Kontaktdaten des letzten Vermieters; Name einer Kontaktperson in der Schweiz.
Es kann vorkommen, dass der Vermieter von Ihnen einen Auszug aus dem Betreibungsregister fordert. Der Betreibungsregisterauszug zeigt, ob gegen eine bestimmte Person Betreibungen vorliegen.

Schweizer Hausratversicherung: Die Hausratversicherung zählt in der Schweiz zu den empfehlenswerten Sachversicherungen. Sie übernimmt Schäden, die durch Feuer, Wasser, Diebstahl oder Glasbruch am Hausrat entstehen. In den fünf Schweizer Kantonen Nidwalden, Waadt, Freiburg, Glarus und Jura ist der Abschluss einer Hausratversicherung obligatorisch.

Vergleichen Sie die Prämien der Schweizer Anbieter von Hausratversicherungen.

Krankenkasse

Die obligatorische Grundversicherung in der Schweiz: Die Grundversicherung einer Schweizer Krankenkasse ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die obligatorische Grundversicherung deckt alle grundlegenden Gesundheitsleistungen ab. Die Grundversicherung übernimmt ausschliesslich Leistungen, welche im Schweizer Wohnkanton des Versicherten erbracht werden. Ausnahme: Leistungen, die aus medizinisch zwingenden Gründen oder Notfällen in einem fremden Kanton erbracht werden. Zahnbehandlungen sind mit wenigen Ausnahmen durch die Grundversicherung nicht gedeckt. Die Leistungen der Grundversicherung werden von privaten Krankenversicherungen übernommen und sind bei allen Krankenkassen gleich, weil sie durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt sind.

Die Krankenversicherungsprämien sind in der Schweiz vom Wohnort, vom Alter des Versicherten und von der Krankenkasse abhängig, auch wenn die Leistungen aller Krankenkassen identisch sind. Das Geschlecht spielt bei der Prämie für die Grundversicherung keine Rolle. Das KVG verpflichtet die Krankenkassen zur Aufnahme jedes Antragsstellers, unabhängig von dessen Alter und Gesundheitszustand. Jede Person kann sich somit frei bei der Krankenkasse ihrer Wahl versichern. In der Schweiz gilt das System der Kopfprämie. Eine vierköpfige Familie bezahlt somit zwei Erwachsenenprämien und zwei Kinderprämien. mehr

Vergleichen Sie die Prämien (Grundversicherung) der Schweizer Anbieter von Krankenversicherungen.

Die freiwilligen Zusatzversicherungen in der Schweiz: Zusatzversicherungen sind in der Schweiz freiwillig. Die Leistungen der Zusatzversicherungen sind von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden. Sie lassen sich in die Kategorien ambulante Zusatzversicherungen, Krankenhaus-/Spitalzusatzversicherungen unterteilen. Die ambulanten Zusatzversicherungen decken beispielsweise Leistungen für Alternativmedizin, Nicht-Pflichtmedikamente (Medikamente, die von den Krankenkassen nicht bezahlt werden müssen), Brillen und Kontaktlinsen, Zahnbehandlungen etc. Die Leistungen sind in der Regel auf einen Maximalbetrag pro Kalenderjahr begrenzt.

Die Spital-Zusatzversicherungen übernehmen stationäre Leistungen:
-Die Zusatzversicherung allgemeine Abteilung ganze Schweiz gibt den Versicherten das Recht, sich auf der allgemeinen Abteilung auch in Spitälern ausserhalb des Wohnkantons behandeln zu lassen. (Aus der Grundversicherung werden nur die Kosten für die Behandlung auf der allgemeinen Abteilung im Wohnkanton bezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Notfälle resp. jene Fälle, die aus medizinischen Gründen zwingend einer Behandlung ausserhalb des Wohnkantons bedürfen.)
-Bei der Zusatzversicherung halbprivate Abteilung ganze Schweiz hat der Versicherte Anspruch auf die Bezahlung eines Zweibettzimmers. In den öffentlichen Spitälern ist in der Regel der Oberarzt für die Behandlung der halbprivat Versicherten zuständig.
-Bei der Zusatzversicherung private Abteilung ganze Schweiz hat der Versicherte Anspruch auf die Bezahlung eines Einbettzimmers. In den öffentlichen Spitälern ist in der Regel der Chefarzt für die Behandlung der privat Versicherten zuständig.

Die Prämien für die freiwilligen Zusatzversicherungen sind in der Schweiz von den Leistungen, vom Wohnort, Alter und Geschlecht des Versicherten sowie von der Krankenversicherung abhängig. In der Schweiz gilt das System der Kopfprämie. Eine vierköpfige Familie bezahlt somit zwei Erwachsenenprämien und zwei Kinderprämien. mehr

Vergleichen Sie die Prämien (Zusatzversicherungen) der Schweizer Anbieter von Krankenversicherungen.

Fahrzeug/Kfz

Import in die Schweiz (Einfuhrbestimmungen, Zollbestimmungen): Besitzen Sie Ihr Fahrzeug länger als 6 Monate vor dem Umzug in die Schweiz, können Sie es mit der gleichen Bescheinigung, die Sie auch für Ihre persönlichen Gegenstände benötigen, in die Schweiz einführen. Einfuhrgebühren oder Mehrwertsteuer müssen sie keine bezahlen, wenn Sie Ihr Fahrzeug während den ersten 12 Monaten in der Schweiz nicht verkaufen. Besitzen Sie Ihr Fahrzeug weniger als 6 Monate vor dem Umzug in die Schweiz, gilt Ihr Fahrzeug als Neuwagen. Sie dürfen es nicht als Umzugsgut verzollen. Die Einfuhrgebühren für Ihr Auto setzen sich zusammen aus den Zollgebühren, der Verbraucher-Abgabe (4%) und der Mehrwertsteuer (7.6%). mehr

Anmeldung/Zulassung des Fahrzeug in der Schweiz: Die Zulassungsfrist für Autos beträgt in der Schweiz 12 Monate für Fahrzeuge, die als Umzugsgut eingeführt wurden und 1 Monat für solche, die als Neuwagen eingeführt wurden. mehr

Schweizer Kfz-Versicherung: Alle in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Es gibt in der Schweiz vier unterschiedliche Deckungsgrade bei den Autoversicherungen (Kfz-Versicherungen): Haftpflicht, Teilkasko, Kollisions- oder Vollkasko sowie Insassen-Unfallschutz. Mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung sind in der Schweiz alle Deckungen der Kfz-Versicherung freiwillig. Die Haftpflichtversicherungen und Kaskoversicherungen versichern das Fahrzeug und nicht dessen Besitzer. Schäden sind somit gedeckt, egal wer das Fahrzeug im Schadensfall gelenkt hat. Die Autoversicherungs-Prämien der verschiedenen Kfz-Versicherungsgesellschaften sind sehr unterschiedlich . ein Vergleich lohnt sich. Finden Sie schnell und einfach die günstigste Schweizer Kfz-Versicherung, die auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. mehr

Vergleichen Sie die Autoversicherungsprämien verschiedener Schweizer Anbieter von Kfz-Versicherungen.

Schweizer Führerschein: Ausländische Führerscheine sind während der ersten 12 Monate in der Schweiz gültig. Nach dieser Zeit ist ein Schweizer Ausweis zwingend. Innerhalb der ersten 12 Monate in der Schweiz können Sie Ihren ausländischen Führerschein auf dem Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons gegen einen Schweizerischen eintauschen. Achtung: Verpassen Sie diese Frist, müssen Sie die Prüfung für den Schweizer Führerschein absolvieren. mehr

Geschwindigkeitsbegrenzung in der Schweiz: Die Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Schweiz betragen auf der Autobahn 120 km/h, ausserorts 80 km/h, innerorts 50 oder 60 km/h und in Wohnquartieren 30 km/h.

Telecom

Schweizer Festnetzanbieter: Schweizweit bietet derzeit nur Swisscom Fixnet Festnetz-Anschlüsse an. Ein analoger Anschluss kostet CHF 25.25, ein ISDN-Anschluss CHF 43 pro Monat. Während man in der Schweiz den Festnetzanschluss nur über Swisscom Fixnet erlangen kann, gibt es fürs Telefonieren viele verschiedene Anbieter. Sie können einen einzelnen Telefonanbieter auswählen, über den Sie standardmässig alle Gespräche führen. Sie können aber auch mit verschiedenen Anbietern telefonieren. Dazu wählen Sie vor der eigentlichen Telefonnummer die entsprechende fünfstellige Vorwahl des jeweiligen Telefonanbieters.

Den Telefonanschluss bestellen Sie am einfachsten über die Internetseite der Swisscom, die Ihnen auch eine Telefonnummer zuteilt. mehr

Vergleichen Sie die Tarife verschiedener Schweizer Telefonanbieter.

Schweizer Mobilfunkanbieter: In der Schweiz gibt es drei Mobilfunknetze: Swisscom Mobile, Sunrise und Orange. Neben diesen drei Netzbetreibern bieten auch andere Firmen wie Migros, Coop oder Mobilezone Mobilfunk-Dienstleistungen an. Diese Mobilfunkanbieter benutzen das Netz von Swisscom, Sunrise oder Orange. mehr

Vergleichen Sie die Tarife verschiedner Schweizer Mobilfunkanbieter.

Internet in der Schweiz: ADSL und Kabel-Internet sind in der Schweiz weit verbreitet. Verschiedene Anbieter bieten ADSL an. Achtung: In der Regel verpflichtet man sich, während mindestens 12 Monaten mit dem gewählten Anbieter über ADSL zu surfen. Die notwendigen Modems werden in der Regel kostenlos abgegeben. Häufig ist damit aber die Verpflichtung verbunden, auch über den entsprechenden Anbieter zu telefonieren. Die Verbindung ins Internet via Fernsehkabel ist an vielen Orten in der Schweiz verfügbar. Surfen im Internet ist häufig zu einem monatlichen Fixpreis möglich. Bei vielen Anbietern verpflichtet man sich aber, während mindestens 12 Monaten über Kabel-Internet zu surfen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Schweizer Vermieter oder lokalen Kabelnetzbetreiber, ob Sie Kabel-Internet nutzen können. mehr

Vergleichen Sie die Tarife verschiedener Schweizer Internetanbieter.

TV in der Schweiz: TV-Programme können Sie in der Schweiz via Kabel, Satellit oder Telefonnetz empfangen. Haushalte, die mindestens ein Gerät besitzen, mit dem es technisch möglich ist, Radio- und/oder TV-Programme zu empfangen müssen sich bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren (Billag AG) anmelden und Empfangsgebühren bezahlen. mehr

Vergleichen Sie die Angebote verschiedener Schweizer Anbieter.

Steuern und Lohnnebenkosten

Quellensteuer in der Schweiz: Alle ausländischen Arbeitskräfte, die eine Niederlassungsbewilligung B, G oder L besitzen und in der Schweiz steuerrechtlich Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen Quellensteuern bezahlen. Die Quellensteuer wird vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen und an die Steuerverwaltung überwiesen. Dieser Betrag ist je nach Kanton unterschiedlich hoch. Mit der Quellensteuer sind auch die Fürsorge- und Kirchensteuer und in einigen Kantonen die Feuerwehrersatzabgabe abgegolten. Gehört der Quellensteuerpflichtige keiner Landeskirche an, muss die Kirchensteuer nicht bezahlt werden. Weiter sind im Quellensteuertarif die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge, pauschale Gewinnungskosten sowie Familienlasten berücksichtigt. mehr

Sozialversicherungen in der Schweiz: Das Schweizer Sozialversicherungssystem besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), Ergänzungsleistungen zu Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL), der Personalvorsorgeeinrichtung (BVG), der Gebundenen Vorsorge (Säule 3a), der Unfallversicherung (UVG) und der Arbeitslosenversicherung (ALV). Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz untersteht der Versicherungspflicht in der AHV. Die AHV wird zur einen Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer finanziert. Wer der AHV angehört ist auch Mitglied der IV. Die IV schützt ihre Versicherten gegen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Invalidität. Ergänzungsleistungen werden ausbezahlt zur Deckung des Existenzminimums bei gleichzeitigem Bezug einer AHV- oder IV-Rente. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Aufenthalter, die sich unmittelbar vor Bezug einer AHV- oder IV-Rente während mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist), zur Deckung des Existenzminimums bei gleichzeitigem Bezug einer AHV- oder IV-Rente. Die Personalvorsorgeeinrichtung (BVG) ist für alle Arbeitnehmer in der Schweiz, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, obligatorisch. Der Versicherungsschutz bezieht sich nach Vollendung des 17. Lebensjahres auf die Risiken Tod und Invalidität, nach Vollendung des 24. Lebensjahres sind zudem Altersrenten zu finanzieren. Die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden, ähnlich einer Lebensversicherung, angesammelt und verzinst. Tritt der Arbeitnehmer eine neue Stelle in der Schweiz an, überweist die frühere Pensionskasse die Austrittsleistungen an die neue Vorsorgeeinrichtung. Die Anlegung der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist freiwillig. Die Beiträge an die gebundene Vorsorge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Unfallversicherung (UVG) ist für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer Pflicht. Versicherungsträger sind die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), private Versicherungsgesellschaften, anerkannte Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (ALV) wird je zur Hälfte von den Arbeitnehmern (Lohnabzug) und von den Arbeitgebern beglichen. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens 12 Monate als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig war. mehr