Nachmieter suchen: So finden Sie den passenden Nachmieter
Wer vor dem vertraglich festgehaltenen Kündigungstermin ausziehen will, muss der Vermietung einen Nachmieter vorschlagen. Comparis zeigt, wie Sie am besten vorgehen.

31.08.2026

iStock / fizkes
1. Das Wichtigste in Kürze
Laut Gesetz ist eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags möglich, wenn Sie der Vermietung eine zumutbare und zahlungsfähige Nachmietpartei vorschlagen.
Die vorgeschlagene Person muss bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Machen Sie Ihre Wohnung über soziale Medien sowie über Familie und Bekannte bekannt.
Schalten Sie ein Inserat auf Immobilienportale.
Finden Sie niemanden, zahlen Sie die Miete bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin weiter.
Vermietet die Vermieterin oder der Vermieter früher weiter, zahlen Sie entsprechend weniger.
2. Kann ich mit einem Nachmieter vorzeitig kündigen?
Als Mieterin oder Mieter können Sie den Mietvertrag Ihrer Wohnung jeweils zum ordentlichen Kündigungstermin beenden. Der Kündigungstermin ist im Mietvertrag festgehalten oder es gelten die ortsüblichen Termine (meist Ende März, Ende Juni und Ende September). Achten Sie darauf, die Kündigung der Wohnung fristgerecht einzureichen. In der Regel gilt eine Frist von drei Monaten.
Die Verwaltung früh zu informieren, lohnt sich
Informieren Sie Ihre Vermietung frühzeitig mit einem eingeschriebenen Brief über die ausserterminliche Kündigung. Erwähnen Sie darin, dass Sie eine Nachfolgelösung suchen. Comparis stellt Ihnen einen Musterbrief zur Verfügung. Kopieren Sie das Schreiben und bewahren Sie die Kopie und die Postquittung des Einschreibens auf. Schlagen Sie möglichst früh mindestens eine Kandidatin oder einen Kandidaten vor – am besten schon zusammen mit der Kündigung.
Sobald die Kündigung raus ist, können Sie den Umzug organisieren. Eine Zügelfirma übernimmt den Transport und auf Wunsch die Endreinigung. Über den Comparis-Umzugsservice erhalten Sie kostenlos und unverbindlich bis zu 5 Offerten.
Wohnen Sie in einer beliebten Region, führt die Vermietung eventuell eine Warteliste von potenziellen Mietenden. In diesem Fall können Sie sich die Suche nach einer Nachfolge sparen und direkt einen Aufhebungsvertrag mit der Vermietung unterzeichnen. Ansonsten sind Sie dafür verantwortlich, einen Nachmieter oder eine Nachmieterin zu suchen, Besichtigungstermine zu organisieren etc.
Gut zu wissen
Das Mietrecht steht im Obligationenrecht und gilt in der ganzen Schweiz. Einzelne Punkte richten sich aber nach dem Ortsgebrauch: Die Kündigungstermine für Wohnungen sind ortsüblich festgelegt und unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde (Art. 266c OR). Prüfen Sie deshalb, welche Termine an Ihrem Wohnort gelten.
3. Wie finde ich eine Nachmieterin oder einen Nachmieter?
Suchen Sie in einem ersten Schritt Nachmietende in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis. Nutzen Sie bei der Nachmietersuche auch die sozialen Medien. Rufen Sie dazu auf, Ihren Beitrag zu teilen. So erreichen Sie möglichst viele Interessierte.
Sie können Ihre Wohnung auch online auf Wohnungsportalen inserieren. Stellen Sie sicher, dass alle wichtigen Infos (Adresse, Zimmerzahl, Baujahr, Wohnfläche, Infos zu Garage und Waschmaschine) im Inserat enthalten sind. Fügen Sie dem Inserat gute Fotos bei. Fotografieren Sie dazu Ihre Wohnung bei natürlichem Licht und testen Sie unterschiedliche Winkel.
Immobilie kostenlos inserieren
Viele Immobilienmarktplätze sind kostenpflichtig. Bei Comparis können Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus gratis ausschreiben.
4. Welche Anforderungen muss der Nachmieter erfüllen?
Gemäss Gesetz muss eine Nachmieterin oder ein Nachmieter zumutbar und zahlungsfähig sein.
Was bedeutet Zahlungsfähigkeit?
Als Faustregel gilt: Der Mietzins sollte nicht mehr als ein Drittel des Netto-Einkommens des Nachmietenden betragen. Im Betreibungsregisterauszug sollten keine erheblichen Schulden, pendente Betreibungsverfahren oder Verlustscheine enthalten sein.
Vermietungen verlangen in der Regel den Betreibungsregisterauszug des Nachmietenden. Legen Sie diesen dem Formular zur Meldung des Nachmietenden bei und schicken Sie Ihrer Vermietung den Brief eingeschrieben. Das Formular erhalten Sie beim Mieterinnen- und Mieterverband oder von der Verwaltung Ihrer Wohnung.
Bewahren Sie auch hier Kopien der Dokumente und die Postquittung auf. Bei einem Rechtsstreit können Sie so die rechtzeitige Information und Dokumentation an die Vermietung beweisen. Teilen Sie Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin auch den Zeitpunkt mit, zu dem die Nachmietpartei die Wohnung übernehmen möchte.
Rat von Comparis
Lassen Sie Interessierte ein vollständiges Bewerbungsdossier bei der Verwaltung einreichen. Legen Sie zusätzlich eine unterschriebene Erklärung bei: Darin bestätigt die Person, dass sie den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt – und ab welchem Datum.
Was bedeutet Zumutbarkeit?
Die Vermietung darf unzumutbare Nachmietende ablehnen. Unzumutbar sind etwa eine Einzelperson für eine explizit als Familienwohnung vermietete Wohnung, eine Grossfamilie für eine zu kleine Wohnung oder Personen ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
Wie viele Nachmieter muss ich stellen?
Laut Gesetz müssen Sie nur einen einzigen Nachmietenden vorschlagen. Diese Person muss bereit sein, die Wohnung zu den bisherigen Konditionen zu übernehmen. Zieht sich die Person aber kurz vor Vertragsunterzeichnung zurück, geht die Suche wieder von vorne los. Präsentieren Sie daher Ihrer Vermietung am besten mehrere Kandidierende. Sie sind von Ihren Pflichten als Mietpartei erst befreit, wenn der Nachmietende den Vertrag unterzeichnet hat.
Melden Sie Nachmieter möglichst frühzeitig. Die Vermietung darf sich bis zu 30 Tage Zeit nehmen, um die vorgeschlagenen Nachmietenden zu überprüfen. Lässt die Vermietung die Frist verstreichen, sind Sie aus dem Vertrag entlassen – und zwar auf das Datum, an dem ein Nachmietender die Wohnung übernommen hätte.
5. Nachmiete in einer WG oder Untermiete
Als Untermieter oder Untermieterin (zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft) können Sie ebenfalls ausserterminlich kündigen und einen Nachmietenden stellen. In diesem Fall sind die Ansprüche an die Zumutbarkeit aber etwas höher: Die verbleibenden Mieterinnen und Mieter dürfen eine vorgeschlagene Person auch aus zwischenmenschlichen Gründen ablehnen.
Möchten Sie umgekehrt einen bestehenden Vertrag übernehmen – etwa ein Zimmer in einer WG oder eine untervermietete Wohnung – ist das im Gesetz eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache (Art. 264 OR). Die bisherige Mietpartei gibt den Vertrag zurück. Die Verwaltung schliesst dann einen neuen Vertrag mit dem neuen Vermieter ab. Für die Person gelten dieselben Anforderungen wie für jede andere Nachmietpartei: zumutbar und zahlungsfähig.
6. Kann der Vermieter Nachmieter ablehnen?
Die Vermietung darf einen Nachmieter oder eine Nachmieterin ablehnen. Aber: Wird eine zahlungsfähige und zumutbare Person abgelehnt, sind Sie von Ihren vertraglichen Pflichten befreit. Das gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Person die Wohnung übernommen hätte.
Dasselbe gilt, wenn die Vermietung die Wohnung sanieren will, einen höheren Mietzins verlangt oder die Wohnung selbst nutzen will. Verlangen Sie in diesem Fall von Ihrer Vermietung nach rund zehn Tagen eine schriftliche Bestätigung, dass Sie aus dem Vertrag entlassen sind. Eine Vorlage für das entsprechende Schreiben finden Sie beim Mieterinnen- und Mieterverband.
7. Was passiert, wenn ich niemand zur Nachmiete finde?
Wird kein Nachmieter gefunden, müssen Sie die Miete und alle anderen anfallenden Kosten bis zum nächsten regulären Kündigungstermin begleichen.
Möglicherweise lässt die Vermietung mit sich reden und erlässt Ihnen einen Teil der Kosten. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Renovation der Wohnung ansteht und der Leerstand der Wohnung der Vermietung entgegenkommt.
Die Vermieterin oder der Vermieter muss sich zudem anrechnen lassen, was sie oder er an Auslagen erspart oder durch eine andere Nutzung der Wohnung einnimmt (Art. 264 Abs. 3 OR).
8. Checkliste: So finden Sie eine Nachmieterin oder einen Nachmieter
Informieren Sie Ihre Vermietung so früh wie möglich per Einschreiben über die ausserterminliche Kündigung.
Erstellen Sie eine Kopie des Schreibens und bewahren Sie die Postquittung auf.
Suchen Sie nach einem Nachmieter oder einer Nachmieterin: über Mund-zu-Mund-Propaganda, Social Media oder Online-Marktplätze.
Teilen Sie Ihr Inserat in Ihrem Netzwerk.
Organisieren Sie Wohnungsbesichtigungen für Interessierte.
Lassen Sie alle Interessierten das Formular für Nachmieter ausfüllen.
Schicken Sie die Formulare eingeschrieben mit – falls vorhanden – Betreibungsregisterauszügen an Ihre Vermietung.
Erstellen Sie eine Kopie des Schreibens und bewahren Sie die Postquittung auf.
Im Fall einer Ablehnung: Lassen Sie sich von der vorgeschlagenen Person bestätigen, dass sie die Wohnung zum vereinbarten Termin unter den gleichen Vertragsbedingungen übernommen hätte. Lassen Sie sich die Ablehnung von der Verwaltung bestätigen.
Verlangen Sie von der Vermietung eine schriftliche Bestätigung, dass Sie aus dem Vertrag entlassen sind. Hier finden Sie eine Vorlage für das entsprechende Schreiben.
Je nach Antwort weitersuchen oder Hilfe holen – z. B. beim örtlichen Mieterinnen- und Mieterverband.
Behördengänge, Kartons packen, Transport organisieren: Ein Umzug wird schnell aufwendig. Um Zeit zu sparen, können Sie den Transport und die Endreinigung einer Zügelfirma übergeben. Comparis empfiehlt, mehrere Offerten einzuholen und das passende Angebot auszuwählen.
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Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 26.08.2019




