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Gebühren

Demonstrationsgebühr

Für die Bewilligung einer Demonstration darf eine bescheidene Kanzleigebühr erhoben werden. Polizeipräsenz an der Demonstration geht grundsätzlich zu Lasten des Staates.

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1.Haftet der Organisator für Schäden im Zusammenhang mit einer Demonstration?
2.Können Behörden eine Demonstrationsbewilligung verweigern?
3.Braucht es für politische Aktionen in der Öffentlichkeit eine Bewilligung?

Gemäss Bundesgericht darf für die Bewilligung einer Demonstration eine bescheidene Kanzleigebühr erhoben werden. Bei der Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit handle es sich um Grundrechte. Ihr Schutz liege im öffentlichen Interesse des demokratischen Rechtsstaates und allfällige damit verbundene staatliche Kosten (z.B. Polizeipräsenz) seien aus den allgemeinen Steuererträgen zu tragen.

Haftet der Organisator für Schäden im Zusammenhang mit einer Demonstration?

Während einer Demonstration können Schäden an fremdem Eigentum entstehen. Eine Überwälzung von Kosten auf die Organisatoren ist in einem gewissen Rahmen zulässig, wenn die Veranstalter diese selbst als Störer oder aufgrund eines sonstigen vorwerfbaren Verhaltens verursacht haben.

Können Behörden eine Demonstrationsbewilligung verweigern?

Zum Schutz der öffentlichen Ordnung kann die Demonstrationsbewilligung verweigert werden. Bei der Prüfung künftiger Gesuche sind auch allfällige schlechte Erfahrungen mit den Gesuchstellern an früheren Demonstrationen zu berücksichtigen.

Braucht es für politische Aktionen in der Öffentlichkeit eine Bewilligung?

Keine Bewilligung braucht es in der Regel

  • für Umherziehen als Plakatträger

  • für Verteilen von Flyers

  • für Sammeln von Unterschriften

  • Mahnwachen (mit einer beschränkten Anzahl Personen)