Krankenkasse wechseln bei laufender Behandlung: Geht das?
Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung und möchten die Krankenkasse wechseln? Das ist möglich, allerdings gibt es ein paar Dinge zu beachten. Comparis klärt auf.

10.11.2025

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1. Krankenkassenwechsel bei laufender Behandlung: Darf ich das?
Ob Sie Ihre Krankenkasse während einer laufenden Behandlung wechseln können, hängt von der Art der Versicherung ab. Denn: Bei Grund- und Zusatzversicherung gelten unterschiedliche Gesetze.
Kann ich die Grundversicherung wechseln trotz Krankheit?
Die Grundversicherung dürfen Sie innerhalb der Frist grundsätzlich immer wechseln. Das heisst: Der Krankenkassenwechsel ist auch bei Krankheit möglich.
Aber: Bei offenen Schulden bei Ihrer Krankenkasse können Sie die Krankenkasse nicht wechseln. Das gilt für alle Schulden, für die Sie bis zum 30. November eine Mahnung erhalten haben. Erst wenn Sie diese Forderungen vollständig beglichen haben, ist ein Wechsel der Grundversicherung möglich.
Vorsicht bei der Zusatzversicherung beim Krankenkassenwechsel während der Behandlung
Beim Wechsel der Zusatzversicherung bei laufender Behandlung sollten Sie vorsichtig sein. Im Gegensatz zur Grundversicherung herrscht hier keine Aufnahmepflicht. Das bedeutet: Die Krankenkasse kann Ihren Antrag auf eine Zusatzversicherung ablehnen.
Einige Zusatzversicherungen schliessen im Vertrag auch bestimmte Behandlungen aus – abhängig von Ihren Antworten bei den Gesundheitsfragen. Sie werden also möglicherweise in die Zusatzversicherung aufgenommen, bekommen aber bestimmte Behandlungen nicht bezahlt.
Neue Zusatzversicherung finden
Comparis-Tipp: Kündigen Sie Ihre alte Zusatzversicherung erst, wenn Sie die definitive Zusage der neuen haben – am besten ohne Vorbehalte. Mit dem Comparis-Krankenkassenvergleich können Sie die Prämien und Leistungen für Zusatzversicherungen ganz einfach vergleichen.
2. Krankenkasse wechseln bei laufender Kostengutsprache
Möchten Sie während der Behandlung die Krankenkasse wechseln, müssen Sie bei laufenden Kostengutsprachen vorsichtig sein. Denn: Die neue Krankenkasse kann die Notwendigkeit einer Behandlung anders einschätzen. Sie muss sich nicht an die Einschätzung der alten Krankenkasse halten.
Auch kann der Aufwand gross sein, um eine Kostengutsprache zu erhalten. Bei einigen Behandlungen müssen Sie zum Beispiel nachweisen, dass nur die Therapie mit der Kostengutsprache wirksam ist. Teilweise muss auch die Stärke und Häufigkeit der Symptome dokumentiert sein.
Gut zu wissen: Der Wechsel der Franchise bei der gleichen Krankenkasse beeinflusst die Kostengutsprache nicht.
Grundsätzlich sind die Leistungen der Grundversicherung einheitlich geregelt – alle Krankenkassen zahlen also für die gleichen Leistungen. In einigen Fällen ist jedoch eine Behandlung nötig, die nicht im Leistungskatalog steht. Das sind etwa Behandlungen mit Arzneimitteln, die:
zwar auf der Spezialitätenliste stehen, allerdings für einen anderen Fachbereich (Art. 71a KVV).
von Swissmedic zugelassen sind, aber nicht auf der Spezialitätenliste stehen (Art. 71b KVV).
importiert und nicht von Swissmedic zugelassen sind (Art. 71c KVV).
Erteilt die Krankenkasse eine Kostengutsprache, übernimmt sie diese Kosten. Damit sie die Kostengutsprache erteilen darf, muss eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauensarzt der Behandlung zustimmen (Art. 71d KVV).
Die Behandlung muss ausserdem medizinisch notwendig sein. Das heisst: Die Kostengutsprache wird nur erteilt, wenn andere Behandlungen nicht wirksam sind.
Gut zu wissen: Es gibt auch Kostengutsprachen für Leistungen, die keine Arzneimittel sind. So brauchen Sie zum Beispiel eine Kostengutsprache für eine medizinische Reha. Auch bei Langzeitbehandlungen wie Psychotherapie und Physiotherapie sind Kostengutsprachen nötig.
3. Worauf muss ich beim Krankenkassenwechsel während einer Behandlung achten?
Wechseln Sie während einer ärztlichen Behandlung aufs neue Jahr die Krankenkasse? Dann müssen Sie auf das Behandlungsdatum achten. Arztbesuche im alten Jahr übernimmt die bisherige Krankenkasse. Das gilt auch bei Rechnungen, die erst im neuen Jahr eintreffen.
4. Behandlungen über den Jahreswechsel: Was gilt bei der Kostenbeteiligung?
Die Kostenbeteiligung müssen Sie jährlich zahlen. Massgebend ist immer der Zeitpunkt der Behandlung. Der Zusammenhang der Behandlungen spielt hier keine Rolle. Auch der Zeitpunkt der Verordnung oder Abrechnung der Behandlung ist unwichtig.
Sind Sie über das Jahresende in Behandlung, zum Beispiel wegen eines Spitalaufenthalts? Dann fällt die Behandlung sowohl unter die Franchise des alten als auch des neuen Jahres. Das heisst: Alle Kosten für Behandlungen bis zum Jahresende fallen noch unter die alte Franchise. Alle Kosten ab dem 1. Januar fallen unter die neue Franchise.
Es ist also möglich, dass Sie zweimal nacheinander die maximale Kostenbeteiligung des Jahres zahlen. Führen Sie daher in nicht dringenden Fällen die Behandlung nicht über den Jahreswechsel durch.
5. Häufige Fragen zum Krankenkassenwechsel während einer laufenden Behandlung
Ja, Sie können die Krankenkasse während der laufenden Behandlung wechseln. Die Grundversicherung muss sie unabhängig davon immer aufnehmen.
Die Zusatzversicherung darf Sie allerdings ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Kündigen Sie Ihre alte Zusatzversicherung deshalb erst, wenn Sie die vorbehaltlose Aufnahmebestätigung der neuen Versicherung haben.
Wichtig: Bei einer Behandlung über den Jahreswechsel müssen Sie schlimmstenfalls zweimal die gesamte Kostenbeteiligung des Jahres zahlen. Denn: Die Kostenbeteiligung fällt jährlich an – unabhängig davon, ob eine Behandlung zusammenhängend ist.
Grundsätzlich können Sie die Krankenkasse wechseln während der Therapie. In der Regel ist für die Fortsetzung der Psychotherapie auch keine neue Anordnung von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt nötig. Aber: Kantonal kann das anders geregelt sein.
Haben Sie aufgrund einer länger dauernden Therapie eine Kostengutsprache? Dann brauchen Sie von der neuen Versicherung auch eine neue Gutsprache. Die alte Kostengutsprache gilt nicht für die neue Krankenkasse.
Die Grundversicherung können Sie trotz chronischer Krankheit wechseln. Krankenkassen sind verpflichtet, Sie in die Grundversicherung aufzunehmen. Aber: Die neue Krankenversicherung muss Kostengutsprachen nicht übernehmen und darf die Situation neu beurteilen.
Zusatzversicherungen dürfen Sie allerdings ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Kündigen Sie Ihre alte Zusatzversicherung daher erst, wenn Sie eine vorbehaltlose Zusage der neuen haben.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 05.08.2022



