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Wochenaufenthalter in der Schweiz: Was gilt?

Wann gilt man als Wochenaufenthalter in der Schweiz und wo müssen Sie als Wochenaufenthalter Steuern zahlen? Comparis informiert.

Magdalena Soll Foto
Magdalena Soll

20.04.2026

Eine Frau steht mit gepackten Koffern und Taschen am Bahnhof.

iStock / omersukrugoksu

1.Wann gilt man als Wochenaufenthalter?
2.Wie meldet man sich als Wochenaufenthalter an?
3.Wo muss ich als Wochenaufenthalter Steuern zahlen?
4.Steuern als Wochenaufenthalter: Was kann ich abziehen?
5.Was muss ich als Wochenaufenthalter beachten?
6.Internationaler Wochenaufenthalter: Was gilt?
7.Häufige Fragen zum Wochenaufenthalt in der Schweiz

1. Wann gilt man als Wochenaufenthalter?

Ein Wochenaufenthalt ist ein Aufenthalt an einem Wohnort ausserhalb des Lebensmittelpunkts aufgrund der Lebenssituation. Gründe für einen Wochenaufenthalt können sein:

  • Studium bzw. Ausbildung

  • Unselbstständige Arbeit

  • Bewohnen von Heimen, Kliniken und Anstalten, ohne dort den Lebensmittelpunkt zu haben.

Entscheidend für den Status des Wochenaufenthalts ist eine regelmässige Rückkehr an den Freizeitort und die Bindung zu diesem.

Um als Wochenaufenthalter zu gelten, müssen Sie in der Regel mindestens drei Monate innerhalb eines Jahres in der Wochenaufenthalts-Gemeinde verbringen.

Gut zu wissen: Ein Wochenaufenthalt ist nur eine vorübergehende Lösung. Haben Sie über einen längeren Zeitraum einen Wochenaufenthalt angemeldet, stuft die Gemeinde den Aufenthaltsort allenfalls als Lebensmittelpunkt ein.

Was bedeutet Lebensmittelpunkt?

Wo Ihr Lebensmittelpunkt ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Dauer des Verbleibens

  • Arbeitsverhältnis

  • Beziehungen und Zivilstand

  • Distanz zwischen Heimatort und Ort des Wochenaufenthalts

  • Wohnverhältnis

  • Weitere Kriterien wie z. B. das Alter und Vereinstätigkeiten

Die Behörden beurteilen die Kriterien in der Regel als Gesamtsituation. Deswegen muss jede Situation von den Behörden separat betrachtet werden.

Lesen Sie, was das im Detail bedeutet:

Wochenaufenthalte gelten als vorübergehende Lösung. Mit der Länge des Wochenaufenthalts an einem Ort steigt auch die Bindung zu diesem.

Grundsätzlich gilt: Je länger der Wochenaufenthalt, desto eher wird der Wochenaufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt. Einige Gemeinden setzen eine feste Frist, ab wann Ihr Wochenaufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt wird.

Die Bestimmung des Lebensmittelpunkts hängt auch mit dem Arbeitsverhältnis und dementsprechend finanzieller Abhängigkeit zusammen.

Bei Studierenden kann eine Erwerbstätigkeit ein Hinweis auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts sein. Hier lässt sich leicht vereinfacht sagen: Je grösser das Arbeitspensum am Studienort, desto eher wird der Studienort zum Lebensmittelpunkt. Ein kleines Teilzeitpensum ändert in der Regel nichts am Wochenaufenthalter-Status.

Bei Arbeitnehmenden hängt der Entscheid über den Lebensmittelpunkt von den Beziehungen am Hauptwohnsitz und dem Wohnsitz des Wochenaufenthalts ab. Für Arbeitnehmende in leitender Funktion gilt allerdings eine besondere Regelung. In dem Fall verlagert sich der steuerrechtliche Wohnsitz in der Regel an den Wochenaufenthaltsort, selbst bei starker Bindung zum Heimatort.

Bei Verheirateten kann es zu einer Aufteilung der Steuerpflicht kommen.

Alleinstehende Personen

Bei alleinstehenden Personen gilt meist der Arbeitsort als Lebensmittelpunkt. Haben Sie aber starke familiäre und freundschaftliche Bindungen am Freizeitort und kehren regelmässig an diesen zurück, kann auch der Freizeitort als Lebensmittelpunkt gelten.

Gemäss Bundesgericht (Urteil 9C_474/2023) fallen bei unverheirateten und alleinstehenden erwerbstätigen Personen die persönlichen und familiären Interessen am Wochenendort in der Regel schwächer aus, wenn sie:

  • älter als 30 sind und/oder

  • sich mehr als fünf Jahre am selben Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten haben

In dem Fall gilt der Arbeitsort als Lebensmittelpunkt. Auch die Behörden gehen ab einem Alter von 30 Jahren von einer Loslösung vom Elternhaus aus. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Verheiratete und Personen im Konkubinat

Ist eine Wochenaufenthalterin oder ein Wochenaufenthalter verheiratet oder unterhält ein Konkubinat, ist der Lebensmittelpunkt meist am gemeinsamen Wohnort. Ist das Konkubinat am Wochenaufenthaltsort, gilt dieser oft erst nach zwölf Monaten des Zusammenlebens als Lebensmittelpunkt. Haben beide Partner einen Wochenaufenthalt, entscheiden Behörden und Gerichte im Einzelfall.

Ist der Fahrtweg zwischen dem Freizeitort und dem Arbeitsplatz zumutbar, gilt der Wochenaufenthaltsort als Lebensmittelpunkt. Die Definition der Zumutbarkeit unterscheidet sich je nach Kanton. Es wird in der Regel ausserdem jeder Fall einzeln auf die Zumutbarkeit überprüft.

Die Grenzen der Zumutbarkeit sind je nach Kanton zusätzlich abhängig von folgenden Kriterien:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit (z. B. im Schichtdienst)

  • der Dauer der täglichen Arbeitszeit

  • einem Spielraum bei der Arbeitszeit (z. B. Blockarbeitszeit oder Gleitzeit)

  • der Möglichkeit, einen Teil der Reise zum Arbeiten oder zur Erholung zu nutzen (z. B. bei längeren Zugfahrten)

  • der Art der Bewältigung des Arbeitsweges (z. B. öffentliche oder private Verkehrsmittel, häufige Wechsel der öffentlichen Verkehrsmittel)

  • der Möglichkeit, einen Teil der Arbeit im Homeoffice zu erledigen

Beispiel

Im Kanton St. Gallen gilt die tägliche Rückkehr als zumutbar, wenn Sie bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für eine Strecke nicht mehr als je 45 Minuten benötigen. Ausnahmen gelten bei unüblichen Arbeitszeiten, etwa im Schichtdienst.

Im Kanton Thurgau gilt bei optimalen Gegebenheiten ein Reise-Mehraufwand von wöchentlich über fünf Stunden als nicht mehr zumutbar. Je nach Situation kann dieser Schwellenwert auch niedriger liegen, etwa bei schlechten Verbindungen oder mangelnden Parkierungsmöglichkeiten.

Die Grösse, Art und Möblierung der Wohnung spielen bei der Feststellung des Lebensmittelpunkts eine Rolle.

Hat die Wohnung am Wochenaufenthaltsort mehrere Zimmer und ist mehr als nur ein Ort zum Übernachten, ist dies ein Indiz für einen dauerhaften Aufenthalt. Haben Sie ein möbliertes Zimmer gemietet, spricht das aber für einen Wochenaufenthalt.

Beispiel: Haben Sie am Heimatort eine 2½-Zimmer-Wohnung, gilt eine selbst möblierte 3½-Zimmer-Wohnung nahe der Arbeit als Zeichen für den Lebensmittelpunkt am Wochenaufenthaltsort.

Ausserdem gelten folgende weitere Kriterien für die Feststellung des Lebensmittelpunkts:

  • Politische Aktivität

  • Betätigung in Vereinen

  • Ort Ihrer Ärztinnen und Ärzte, etwa Hausärztin und Zahnarzt

Aufenthalt in Heimen, Anstalten und Kliniken

Aufenthalte in Heimen, Anstalten und Kliniken bilden einen Sonderfall. Der steuerrechtliche Wohnsitz wird je nach Freiwilligkeit und Zweck des Aufenthalts bestimmt. Die zeitliche Dauer spielt in diesen Fällen eine untergeordnete Rolle.

Ziehen Sie in ein Pflegeheim oder eine Klinik, spielen folgende Kriterien eine Rolle für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts:

  • Dauer: Bleiben Sie dauerhaft oder geben Sie Ihre bisherige Wohnung auf, ist Ihr Lebensmittelpunkt in der Klinik oder dem Pflegeheim. Bleiben Sie nur für eine bestimmte Zeit im Heim oder in der Klinik und behalten Sie Ihre Wohnung, spricht das für einen vorübergehenden Aufenthalt. Ein Beispiel für einen vorübergehenden Aufenthalt ist das Auskurieren einer Krankheit.

  • Freiwilligkeit: Sind Sie freiwillig und bewusst in das Heim oder die Klinik gegangen? Dann begründen Sie damit einen neuen Wohnsitz. «Freiwillig» heisst in diesem Fall auch, wenn Sie durch die äusseren Umstände zu einem Aufenthalt gezwungen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie auf Betreuung angewiesen sind oder aus finanziellen Gründen umgezogen sind.
    Sind Sie jedoch nicht urteilsfähig, ist Ihr Umzug in ein Heim oder eine Klinik nicht freiwillig.

Bei einem Aufenthalt in einer Anstalt (z. B. Lehranstalt, Versorgungsanstalt, Gefängnis) gehen Behörden nicht von einem neuen Lebensmittelpunkt aus. Das liegt an zwei Gründen:

  1. Bewohnende solcher Anstalten verlegen ihren Lebensmittelpunkt meist nicht freiwillig, sondern werden unabhängig von ihrem Willen durch Dritte eingewiesen.

  2. Wohnen Sie in einer Anstalt, geben Sie Ihre Wohnung nicht auf und kehren anschliessend wieder an den Wohnsitz zurück.

2. Wie meldet man sich als Wochenaufenthalter an?

Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Wohnsitznahme in der Gemeinde anmelden. Das geht je nach Aufenthaltsort am Schalter, postalisch oder online. Zur Anmeldung des Wochenaufenthalts benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

  • Heimatausweis, auch Interimsausweis, Bescheinigung zum auswärtigen Aufenthalt oder Aufenthaltsausweis genannt. Diesen bekommen Sie bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde

  • Amtlicher Ausweis

  • Ausländerausweis (falls vorhanden)

Zusätzlich fragen einige Gemeinden noch nach weiteren Unterlagen, zum Beispiel:

  • Mietvertrag

  • Fragebogen zur Anmeldung eines Wochenaufenthalts

  • Begründung für den Wochenaufenthalt (z. B. Studierendenausweis, Lehrvertrag, Arbeitsvertrag)

  • Zivilstandsnachweis

Informieren Sie sich vor der Anmeldung bei der Gemeinde Ihres Wochenaufenthalts über die benötigten Unterlagen.

Einige Gemeinden verlangen ausserdem eine Anmeldegebühr.

Was braucht man für die Wochenaufenthalter-Anmeldung in verschiedenen Städten?

Um den Wochenaufenthalt in der Stadt Zürich anzumelden, brauchen Sie folgende Unterlagen:

  • Aufenthaltsausweis bzw. Heimatausweis. Diesen erhalten Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes.

  • Mietvertrag, Wohnungsausweis oder Untermietvertrag

  • Immatrikulationsbestätigung oder Legitimationskarte (falls vorhanden)

Sie können sich erst ab dem effektiven Einzug anmelden und dies innert 14 Tagen tun. Die Anmeldung ist nur persönlich mit Termin möglich. Studieren Sie Vollzeit, können Sie Ihren Wochenaufenthalt aber online verlängern, sofern Ihre Nationalität und Ihr Hauptwohnsitz nicht im Fürstentum Liechtenstein sind.

In der Stadt Zürich zahlen Sie für den Wochenaufenthalt eine jährliche Gebühr von 60 Franken.

Gut zu wissen: Für Studierende wird die Verlängerung für eine maximale Dauer von vier Jahren bewilligt. Ausländische Staatsangehörige können den Wochenaufenthalt nicht über das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung hinaus verlängern.

Nach Ende des Studiums können Sie den Wochenaufenthalt nicht verlängern. Es ist eine erneute Prüfung durch die Behörden nötig.

Für die Anmeldung des Wochenaufenthalts in der Stadt St. Gallen brauchen Sie folgende Unterlagen:

  • Mietvertrag, Untermietvertrag, eine Wohnbestätigung des Logisgebers oder ein Nachweis von Eigentum

  • eine Immatrikulationsbestätigung der Schule bei Studierenden

  • ein Arbeitsvertrag bei Erwerbstätigkeit

  • ein Heimatausweis. Diesen erhalten Sie bei der Hauptwohnsitz-Gemeinde.

  • Von erwerbstätigen Personen wird zudem eine Stellungnahme verlangt, wieso Sie den Wochenaufenthalt geltend machen.

Sie müssen sich innert 14 Tagen ab Zuzug anmelden. Andernfalls droht Ihnen eine Busse von 200 Franken. Studierende und erwerbstätige Personen können den Wochenaufenthalt online anmelden. Voraussetzung ist, dass Ihr Hauptwohnsitz in der Schweiz liegt.

In der Stadt St. Gallen kostet die Anmeldung des Wochenaufenthalts 50 Franken.

Welche Unterlagen Sie für die Anmeldung des Wochenaufenthalts in der Stadt Bern brauchen, ist von Ihrer Nationalität abhängig. In Bern ist die Anmeldung online möglich.

Schweizerinnen und Schweizer brauchen nur die Bescheinigung über den auswärtigen Wohnsitz oder eine Online-Meldung über diese. Die Anmeldung kostet 20 Franken.

EU-Bürgerinnen und -Bürger brauchen folgende Unterlagen:

  • Bescheinigung über den auswärtigen Wohnsitz oder eine Online-Meldung über diese

  • Kopie Ihres Reisedokuments

  • Kopie Ihres Ausländerausweises

Die Anmeldung kostet für Personen mit EU-Staatsbürgerschaft 50 Franken. Kinder zahlen 37.50 Franken.

Drittstaatenangehörige benötigen folgende Dokumente für die Anmeldung des Wochenaufenthalts in der Stadt Bern:

  • Bescheinigung über den auswärtigen Wohnsitz oder eine Online-Meldung über diese

  • Kopie Ihres Reisedokuments

  • Kopie Ihres Ausländerausweises

  • Mietvertrag oder das Einverständnis der Liegenschaftsverwaltung

Für Drittstaatenangehörige kostet die Anmeldung 50 Franken. Kinder zahlen 25 Franken.

Um sich in Basel-Stadt für den Wochenaufenthalt anzumelden, brauchen Sie folgende Unterlagen:

  • Ein ausgefülltes Anmeldeformular pro Person

  • Ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung des Lebensmittelpunkts

  • Heimatausweis. Den erhalten Sie bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde.

  • Beidseitige Farbkopie Ihres Reisepasses oder Ihrer Identitätskarte

  • Immatrikulationsbestätigung, Studierendenausweis oder Anmeldebestätigung der Ausbildungsinstitution (falls vorhanden)

Für die Grenzgängerbewilligung beim internationalen Wochenaufenthalt brauchen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

  • Eine ausgefüllte Vorstrafenerklärung pro Person

  • Aktuelle Meldebescheinigung im Original. Diese erhalten Sie bei Ihrer ausländischen Wohnsitzgemeinde.

Die Unterlagen müssen Sie persönlich oder per Post abgeben.

Wie Sie den Wochenaufenthalt in Winterthur anmelden können, ist von Ihrem Erwerbsstatus abhängig:

  • Erwerbstätige, Praktikanten und Lernende können sich ausschliesslich persönlich am Schalter anmelden.

  • Studierende sowie Bewohnende von betreutem Wohnen können sich persönlich und online anmelden.

Unabhängig von Ihrem Erwerbsstatus brauchen Sie folgende Dokumente:

  • gültiger Pass oder gültige Identitätskarte im Original

  • Wohnungsvertrag, Wohnungsnachweis oder Einzugsbestätigung. Als Wohnungsvertrag gelten Mietvertrag, Untermietvertrag und Kaufvertrag.

  • Studienbestätigung (falls vorhanden)

  • Vertrag über Lehrstelle oder Praktikum (falls vorhanden)

  • Arbeitsvertrag (falls vorhanden)

  • Heimatausweis oder Aufenthaltsausweis. Diesen bekommen Sie von Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Anmeldung des Wochenaufenthalts kostet in Winterthur 60 Franken.

Wochenaufenthalter nicht angemeldet: Gibt's eine Strafe?

Versäumen Sie die Anmeldung als Wochenaufenthalter, müssen Sie in der Regel eine Strafe zahlen. Wie hoch diese Strafe ist, ist vom Kanton abhängig und im entsprechenden Gesetz festgehalten – der Name des Gesetzes unterscheidet sich allerdings je nach Kanton.

Beispiel: In den Kantonen Zürich und Schwyz ist eine Strafe gesetzlich festgehalten, allerdings nicht die Höhe. Im Aargau und in Luzern müssen Sie mit einer Busse bis zu 2’000 Franken rechnen. Im Kanton St. Gallen liegt die Strafe bei höchstens 200 Franken.

3. Wo muss ich als Wochenaufenthalter Steuern zahlen?

Als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter zahlen Sie die Steuern an Ihrem behördlich festgelegten Lebensmittelpunkt, dem steuerrechtlichen Wohnsitz. Aber: Behörden unterscheiden ausserdem zwischen dem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Wohnsitz.

Der zivilrechtliche Wohnsitz ist die Gemeinde, in der Ihre Schriften hinterlegt sind und wo Sie wählen und abstimmen dürfen. Er ist frei wählbar. Deswegen können sich Ihr zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz auch an unterschiedlichen Orten befinden. So kann Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz am Freizeitort sein, während Sie trotzdem am Wochenaufenthaltsort Ihre Steuern zahlen müssen.

4. Steuern als Wochenaufenthalter: Was kann ich abziehen?

Als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter können Sie gewisse zusätzliche Kosten von den Steuern abziehen. Dazu gehören Kosten für:

  • Unterkunft

  • Verpflegung

  • Fahrten

Unterkunft

Wie viel Sie für die Unterkunft abziehen können, ist vom Kanton abhängig. In den meisten Kantonen können Sie höchstens die Kosten für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmer-Wohnung abziehen.

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Verpflegung

Sie können Kosten für die Verpflegung am Wochenaufenthaltsort von den Steuern abziehen. Die maximale Höhe des Abzugs pro Jahr je nach Situation können Sie folgender Tabelle entnehmen:

Situation Maximale Höhe des Abzugs in Franken
Fall 1:
  • Keine Kochgelegenheit in der Wohnung
  • Keine Verbilligung des Essens vom Arbeitgeber
6’400
Fall 2:
  • Keine Kochgelegenheit in der Wohnung
  • Verbilligung des Essens vom Arbeitgeber
4’800
Fall 3:
  • Kochgelegenheit in der Wohnung
  • Keine Verbilligung des Essens vom Arbeitgeber
0 bis 3’200*
Fall 4:
  • Kochgelegenheit in der Wohnung
  • Verbilligung des Essens vom Arbeitgeber
0 bis 1’600*
Fall 5: Freie Kost 0

Als Verbilligung vom Arbeitgeber gelten z. B. Kantinen und Kostenbeteiligungen.

* Hat die Wohnung eine Kochmöglichkeit, können Sie die Kosten für die Verpflegung nur bei berufsbedingter notwendiger Verpflegung im Personalrestaurant oder einer Gaststätte geltend machen.

Fahrtkosten

Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter können in der Regel die Kosten für eine Heimkehr pro Woche von den Steuern abziehen. Wie viele Kosten Sie höchstens abziehen können, ist vom Kanton abhängig.

Die Höhe der abziehbaren Kosten beschränkt sich in der Regel auf die notwendigen Ausgaben für die öffentlichen Verkehrsmittel. In Ausnahmefällen können Sie die Kosten Ihres Privatfahrzeugs geltend machen. Diese Fälle sind je nach Kanton:

  • Die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert mehr als eine Stunde länger als mit dem Privatfahrzeug.

  • Die Verbindungen beim öffentlichen Verkehr sind schlecht oder der Fahrplan ungünstig.

  • Der nächste Parkplatz ist weit entfernt.

  • Sie brauchen das Fahrzeug zur Berufsausübung.

  • Sie können die öffentlichen Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen nicht nutzen.

Teils können Sie zusätzlich die Fahrtkosten zwischen Ihrer Wohnung am Wochenaufenthaltsort und Ihrer Arbeitsstätte abziehen. Die Wohnung muss allerdings im Arbeitsort oder möglichst nahe daran liegen. Ansonsten können Sie in der Regel nicht die Kosten für die Heimkehr und die täglichen Fahrtkosten gleichzeitig abziehen.

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5. Was muss ich als Wochenaufenthalter beachten?

Planen Sie einen Wochenaufenthalt, müssen Sie sich innert 14 Tagen nach Umzug in der Wochenaufenthalts-Gemeinde anmelden. Abstimmen und wählen können Sie weiterhin an Ihrem Freizeitort, solange dort Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz ist. Am Ort des Wochenaufenthalts haben Sie nicht die Möglichkeit dazu.

Als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter müssen Sie die Gebühren der Serafe nur an Ihrem Hauptwohnsitz zahlen. Ausnahme: Ihr Hauptwohnsitz liegt im Ausland. Dann müssen Sie am Wochenaufenthaltsort die Serafe-Gebühren zahlen.

6. Internationaler Wochenaufenthalter: Was gilt?

Internationale Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter haben ihren Hauptwohnsitz im Ausland und einen Wohnsitz zum Wochenaufenthalt in der Schweiz.

Sie gelten als Grenzgänger, kehren aber statt täglich mindestens einmal wöchentlich an Ihren Hauptwohnsitz zurück (Anhang I Art. 7 und Anhang I Art. 13 FZA). Entsprechend bekommen Sie mit einem internationalen Wochenaufenthalt ohne Schweizer Staatsbürgerschaft eine Grenzgängerbewilligung G. Schweizerinnen und Schweizer benötigen allenfalls im Wohnsitzland eine Aufenthaltsbewilligung, allerdings nicht in der Schweiz.

Steuern und Krankenversicherung bei internationalem Wochenaufenthalt

Haben Sie einen internationalen Wochenaufenthalt, müssen Sie eine Steuer auf alle in der Schweiz erzielten Einkünfte zahlen. Ausnahmen gelten, wenn Ihr Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hat. Wie bei einem nationalen Wochenaufenthalt können Sie gewisse Kosten von den Steuern abziehen.

Bei einem Wochenaufenthalt ist vom Freizeitort abhängig, wo Sie Ihre Krankenkasse haben können. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zum Thema Grenzgänger und Krankenkasse.

7. Häufige Fragen zum Wochenaufenthalt in der Schweiz

Wochenaufenthalter sind Personen, die sich unter der Woche an einem anderen Ort aufhalten als am Wochenende. Dies ist meist aus beruflichen Gründen der Fall, etwa wenn der Arbeitsort weit vom Wohnort der Familie entfernt liegt.

Gründe für einen Wochenaufenthalt können sein:

  • Studium bzw. Ausbildung

  • Unselbstständige Arbeit

  • Bewohnen von Heimen, Kliniken und Anstalten, ohne dort den Lebensmittelpunkt zu haben.

Voraussetzung für einen Wochenaufenthalt ist unter anderem, dass Sie wöchentlich zum Freizeitort zurückkehren. Wochenaufenthalte sind ausserdem nur vorübergehende Lösungen.

Bei der Anmeldung prüfen Kantone, ob aus objektiver Sicht die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt sind. Dies hat vor allem steuerliche Gründe: Sie zahlen dort Steuern, wo Sie Ihren steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt haben – und der kann vom gewünschten und zivilrechtlichen Lebensmittelpunkt abweichen.

In der Regel müssen Sie den Wochenaufenthalt regelmässig verlängern. Bei der Verlängerung wird ebenfalls geprüft, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

Ein Wochenaufenthalt ist grundsätzlich eine vorübergehende Lösung. Das heisst: Sie können in der Regel nicht unbegrenzt Wochenaufenthalter an einem Ort sein. Nach welcher Zeit Ihr Wochenaufenthaltsort zum steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt wird, ist vom Kanton abhängig.

Haben Sie beide Wohnsitze innerhalb der Schweiz, gelten die gleichen Regeln zur Aufenthaltsbewilligung wie ohne Wochenaufenthalt. Liegt einer der Wohnsitze ausserhalb der Schweiz, benötigen Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft eine Grenzgängerbewilligung.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 05.05.2023

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