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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern: Tarife und Tipps

Bei einem Immobilienverkauf müssen Sie den Gewinn versteuern. Die Bestimmungen für diese Grundstückgewinnsteuer unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Comparis erklärt, was im Kanton Bern gilt.

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Lara Surber

13.12.2022

Ein Tram in Bern.

iStock / anouchka

1.Für wen fällt die Grundstückgewinnsteuer an?
2.Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern?
3.Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern reduzieren?

1. Für wen fällt die Grundstückgewinnsteuer an?

Erzielen Sie beim Verkauf einer Liegenschaft einen Gewinn, schulden Sie dem jeweiligen Kanton eine Grundstückgewinnsteuer. Der Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen dem erzielten Erlös und den aufgewendeten Kosten für die Liegenschaft.

Grundstückgewinn = Erlös aus dem Verkauf – aufgewendete Kosten für die Liegenschaft

Die Rede ist auch von Anlagekosten. Dazu zählen:

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer bemisst sich an der Nutzungsart, der Eigentumsdauer und der Gewinnhöhe.

Gewinnhöhe bestimmt Steuerhöhe

Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist unter anderem der Verkaufspreis und der durch den Verkauf erzielte Gewinn ausschlaggebend.

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2. Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern?

Ausschlaggebend für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern ist die Besitzdauer: Gehörte das Objekt mehr als fünf Jahre Ihnen, wird der Grundstückgewinn für jedes volle Besitzjahr um zwei Prozent reduziert. Die maximale Reduktion beträgt 70 Prozent.

Bei einer Besitzdauer von weniger als fünf Jahren zahlen Sie einen Zuschlag zwischen 10 und 70 Prozent. Haben Sie die Liegenschaft selbst bewohnt und verwenden den erzielten Erlös innert angemessener Frist für den Erwerb eines Ersatzobjektes, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Weitere Angaben dazu finden Sie im Steuergesetz des Kantons Bern.

Besonderheiten bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern

Anders als in den meisten anderen Kantonen wird im Kanton Bern die Summe aller während eines bestimmten Zeitraumes erzielten Gewinne gemeinsam besteuert. Eine weitere Besonderheit in Bern ist: Gewerbsmässig erzielte Gewinne aus dem Verkauf unterliegen der Einkommenssteuer, sofern Sie mindestens 25 Prozent des ursprünglich gezahlten Preises in wertvermehrende Massnahmen investiert haben.

Grundstückgewinnsteuer Bern: Tabelle

Die einfache Steuer für Grundstückgewinne berechnet sich nach den folgenden Einheitsansätzen:

Einheitsansatz (Prozent) Zu versteuernder Gewinn (CHF)
1,44 für die ersten 2'700
2,40 für die nächsten 2'700
4,08 für die nächsten 7'900
4,92 für die nächsten 13’000
6,41 für die nächsten 26’100
7,26 für die nächsten 78’100
7,81 für die nächsten 95’300
8,10 für die weiteren Gewinne

Quelle: Finanzdirektion des Kantons Bern, Tarif für die Steuerberechnung (§ 146 Steuergesetz)

Zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer wird die einfache Steuer mit dem geltenden Steuersatz multipliziert.

Berechnungsbeispiel für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern

Die Berechnung basiert auf einem Kauf einer Immobilie in der Stadt Bern am 1.3.2007 und einem Verkauf am 1.3.2022. Die Immobilie war also 15 Jahre im Besitz des Verkäufers oder der Verkäuferin.

Verkaufspreis der Immobilie       CHF 650'000  am 1.3.2022

– Kaufpreis der Immobilie        CHF 500'000  am 1.3.2007

– Anlagekosten             CHF 12'000   Investitionen/Renovationen,                            Inseratekosten

Grundstückgewinn           CHF 138’000

– Besitzdauerabzug (30% für 15 Jahre) CHF 41'400

Steuerbarer Grundstückgewinn     CHF 96'600

Für die ersten CHF 2'700    1,44 % = CHF 38,90    (1,44 % von CHF 2'700)

Für die nächsten CHF 2'700    2,40 % = CHF 64.80    (2,40 % von CHF 2'700)

Für die nächsten CHF 7'900    4.08 % = CHF 322.30     (4,08 % von CHF 7'900)

Für die nächsten CHF 13'000   4,92 % = CHF 639.60     (4,92 % von CHF 13'000)

Für die nächsten CHF 26'100   6,41 % = CHF 1673.00   (6,41 % von CHF 26'100)

Für die nächsten CHF 78'100   7,26 % = CHF 3'208.90  (7,26 % von CHF 44'200)

Für die nächsten CHF 195'300     7,81 % = CHF 0

Für die weiteren Gewinne        8,10 % = CHF 0

Einfache Steuer            CHF 5947.50

× 3,025 (Steuerfuss Kanton)        CHF 17'991.30

× 1,54 (Steuerfuss Gemeinde)       CHF 9'159.20

Total Kantons- und Gemeindesteuer:   CHF 27'150.50

Tipp: Die Steuerbehörde des Kantons Bern stellt online ein Berechnungstool für die Grundstückgewinnsteuer zur Verfügung.

3. Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern reduzieren?

Umgehen können Sie die beim Verkauf Ihrer Immobilie anfallende Steuer nicht. Sie kann aber aufgeschoben werden, wenn Sie zum Beispiel mit dem Verkaufserlös eine andere Immobilie kaufen. Auch bei Schenkungen oder güterrechtlichen Änderungen kann die Steuer aufgeschoben werden.

Sie können die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern aber reduzieren. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Alle Abzüge geltend machen

Generell gilt: Je länger Sie im Besitz der Immobilie waren, desto niedriger ist die Steuer. Denken Sie auch an Abzüge. Dazu gehören etwa wertvermehrende Investitionen wie Renovationen, Maklerprovision, Kosten fürs Inserieren, Handänderungssteuern, Notariatshonorare sowie allenfalls die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank.

Dazu ein Tipp: Bereits beim Kauf einer Immobilie sollten Sie sich eine Kaufpreis- / Investitions- / Unterhaltsliste anlegen. Auf ihr listen Sie sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie mit Datum und Betrag auf. So können Sie vor einem Verkauf prüfen, welche Abzüge Sie geltend machen dürfen. Ziehen Sie eine professionelle Steuerberatung bei, kann diese anhand der vollständigen Dokumente das Optimum für Sie ermitteln.

Grundstückgewinnsteuer aufschieben

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern aufschieben. Das ist der Fall bei Handänderungen. Steueraufschiebende Handänderungen sind:

  • Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung

  • Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht

  • Landumlegung und dergleichen

  • Ersatzbeschaffung Landwirtschaft/Verbesserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke

  • Ersatzbeschaffung Eigenheim

  • Umstrukturierungen

  • Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen

Beachten Sie, dass für eine Aufschiebung sowohl der Verkauf der Liegenschaft als auch die Ersatzbeschaffung von ein- und derselben Person getätigt werden muss. Um aufschiebende Wirkung zu haben, dürfen Sie die Ersatzbeschaffung in Bern maximal zwei Jahre nach dem Verkauf tätigen.

Weitere Informationen zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern, Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Website des Kantons.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 13.12.2022

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