Krankenversicherung für ausländische Studenten in der Schweiz
Welche Krankenversicherung müssen ausländische Studierende in der Schweiz abschliessen? Was gilt bei einem Praktikum in der Schweiz bezüglich Krankenversicherung? Comparis liefert Antworten.

09.09.2025

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1. Brauchen Studenten eine Krankenversicherung in der Schweiz?
In der Schweiz gilt eine Krankenversicherungspflicht. Das heisst: Jede in der Schweiz lebende Person muss die obligatorische Grundversicherung abschliessen. Das gilt auch für Studierende.
Arbeiten Sie weniger als acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber? Dann brauchen Sie zusätzlich eine Unfallversicherung. Die schliessen Sie in der Regel zusammen mit der Grundversicherung ab.
Prämien vergleichen und monatlich sparen
Gut zu wissen: Krankenkassen müssen jede Person in der Grundversicherung aufnehmen und dürfen niemanden ablehnen. Daher können Sie die Prämien vergleichen und die für Sie passende Krankenkasse wählen.
Die Prämien der Krankenkassen unterscheiden sich je nach Wohnort, Modell und Franchise. Die Leistungen der Grundversicherung sind allerdings bei jeder Krankenversicherung gleich.
Aber: Je nach Herkunftsland müssen Sie sich nicht zwingend in der Schweiz versichern lassen. Möglicherweise reicht Ihre bereits bestehende Versicherung aus. Dann können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
2. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht: Wer kann sie beantragen?
Studierende aus dem Ausland können sich teilweise von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, hängt vom Herkunftsland ab. Grundsätzlich gilt:
Ihr Hauptgrund für den Aufenthalt in der Schweiz ist eine Aus- oder Weiterbildung. Sie planen, nach dem Abschluss wieder auszureisen.
Sie sind nicht erwerbstätig. Sobald Sie einen Lohn verdienen, müssen Sie sich bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Das ist unabhängig von der Höhe des Lohns.
Sie haben eine mindestens gleichwertige Versicherung. Das kann etwa die europäische Krankenversicherung sein. Aber auch private ausländische Krankenkassen oder Versicherungen speziell für Studierende zählen dazu.
Für die Überprüfung der Versicherungspflicht sind die Kantone zuständig. Für einige Kantone übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die Überprüfung. Sie bietet auch eine Übersicht über die zuständigen kantonalen Stellen.
Wichtig: Den Antrag zur Befreiung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Umzug in die Schweiz stellen.
Nehmen Sie doch noch eine Erwerbstätigkeit auf? Dann unterstehen Sie der Schweizer Versicherungspflicht. Sie müssen dem Amt Bescheid geben, bei dem Sie die Befreiung beantragt haben.
Ausnahmen gelten für Studierende aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich. Kommen Sie aus einem dieser Länder, können Sie sich trotz Erwerbstätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzungen dafür sind:
Sie haben eine Kurzaufenthaltsbewilligung L.
Sie haben eine Aufenthaltsbewilligung B, aber Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich.
Lassen Sie sich von der Versicherungspflicht befreien, gilt das auch für die Unfallversicherung. Aber: Die Kantone prüfen nicht, ob die Deckung Ihrer Unfallversicherung ausreicht. Prüfen Sie das am besten vor der Befreiung. Denn: Reicht die Deckung nicht aus, müssen Sie die Leistungen selbst zahlen.
In der Schweiz beteiligen sich alle Versicherten an den Behandlungskosten. Die Kostenbeteiligung gilt auch, wenn Sie wegen eines vorübergehenden Aufenthalts keine Grundversicherung abgeschlossen haben.
Für von der Versicherungspflicht befreite Personen gelten folgende Kostenbeteiligungen:
Pauschale von 92 Franken pro 30 Tage für Erwachsene. Für Kinder beträgt die Pauschale bis zum 18. Geburtstag 33 Franken. Der 30-Tage-Zeitraum beginnt mit dem ersten Behandlungstag.
Im Falle eines Spitalaufenthalts zusätzlich ein täglicher Beitrag von 15 Franken. Den Spitalkostenbeitrag müssen erst Personen ab 25 Jahren zahlen.
Gut zu wissen: Bei Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft müssen Sie keine Kostenbeteiligung zahlen.
3. Krankenkasse für Studenten: Was gilt für Personen aus EU-/Efta-Ländern und Grossbritannien?
Bleiben Sie ohne Erwerbstätigkeit weniger als drei Monate in der Schweiz? Dann müssen Sie sich in der Regel nicht in der Schweiz krankenversichern lassen.
Sobald Sie eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen, unterstehen Sie der Krankenversicherungspflicht. Aber: Arbeiten Sie für weniger als drei Monate, reicht ein gleichwertiger privater Versicherungsschutz.
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten unterstehen Sie generell der Krankenversicherungspflicht. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen.
Müssen Sie sich in der Schweiz behandeln lassen und sind nicht bei einer Schweizer Krankenkasse versichert? Dann müssen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) vorweisen. Sie haben Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen, die Sie nicht bis zu Ihrer Rückkehr aufschieben können.
Mit der EKVK gelten die gleichen Bedingungen wie für Personen mit einer Schweizer Grundversicherung. Das heisst konkret: Ihre Versicherung übernimmt nur die Kosten für Behandlungen gemäss des Leistungskatalogs der obligatorischen Grundversicherung.
Beispiel: Sie gehen auf ärztliche Anordnung nach einer Verletzung zur Physiotherapie. Die meisten zahnärztlichen Behandlungen hingegen sind nicht im Leistungskatalog vorgesehen – entsprechend zahlt die Grundversicherung diese nicht.
4. Krankenversicherung für ausländische Studenten aus Nicht-EU-/-Efta-Ländern
Studierende aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-Efta-Land können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dafür muss Ihre private Versicherung der Deckung der Schweizer Krankenkasse entsprechen.
Die Dauer der Befreiung ist auf drei Jahre beschränkt. Sie können aber eine Verlängerung um weitere drei Jahre beantragen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie sich bei einer Schweizer Krankenkasse versichern.
Wichtig: Krankenversicherungen aus Drittländern entsprechen nur selten der Deckung von Schweizer Krankenkassen. Daher lehnen die Behörden die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht oft ab. In diesem Fall müssen Sie sich bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern.
5. Welche Krankenversicherung lohnt sich für ausländische Studenten?
In der Schweiz dürfen Sie frei zwischen den verschiedenen Krankenkassen auswählen. Die Leistungen für die Grundversicherung sind bei allen gleich. Die Preise unterscheiden sich je nach Krankenkasse, Modell und Franchise.
Auch das Alter und der Wohnort bestimmen die Höhe der Prämie. Ein Vergleich der Krankenkassen lohnt sich.
Prämienverbilligungen in der Schweiz
Gut zu wissen: Für Personen mit niedrigem Einkommen sind Prämienvergünstigungen möglich. Klären Sie ab, ob Ihnen allenfalls eine Prämienverbilligung zusteht. Aber: Prämienverbilligungen stehen Ihnen nicht bei speziellen Studierendenversicherungen zu.
Einige Krankenkassen bieten spezielle Studierendenversicherungen für ausländische Studierende an. Meist entfällt hier der Selbstbehalt, den Sie ansonsten nach der Ausschöpfung der Franchise zahlen müssten. Zudem sind die Prämien deutlich günstiger als bei der Grundversicherung.
Beispiele für Studierendenversicherungen sind:
Coverio mit wählbaren Franchisen von 500 Franken bis 2’500 Franken. Nach Aufbrauchen der Franchise fällt ein Selbstbehalt von maximal 700 Franken an. Die Prämien fangen bei monatlich 38 Franken an.
Swica mit der «Student Care»-Versicherung mit wählbaren Franchisen von 300 und 500 Franken. Für Personen bis 18 Jahre liegt die Franchise bei 0 Franken. Es fällt kein Selbstbehalt an. Die Prämien fangen für Personen ab 18 Jahren bei etwa 115 Franken im Monat an.
Swisscare bietet Versicherungen mit wählbaren Franchisen zwischen 300 und 2’500 Franken. Nach Aufbrauchen der Franchise zahlen Sie einen Selbstbehalt von maximal 700 Franken. Die Prämien fangen bei monatlich 38 Franken an.
Die ETH Zürich bietet eine Übersicht über Krankenversicherungen für internationale Studierende.
Wichtig: Die Versicherungen für Studierende sind Privatversicherungen. Das heisst: Nutzen Sie so ein Angebot, müssen Sie sich zuerst von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
6. Bis wann muss ich mich bei einer Schweizer Krankenkasse anmelden?
Sind Sie versicherungspflichtig? Dann müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem Umzug in die Schweiz bei einer Schweizer Krankenkasse anmelden. Dann sind Sie ab Einreisedatum rückwirkend versichert.
Halten Sie die Frist nicht ein, werden Sie möglicherweise zwangsversichert (Art. 6 KVG). Melden Sie sich ohne entschuldbare Gründe verspätet an, droht Ihnen ein Prämienzuschlag (Art. 5 KVG). Fallen vor Beginn der Versicherung Behandlungskosten an, müssen Sie diese selbst zahlen. Denn: Die Zwangsversicherung gilt nicht rückwirkend.
Werden Sie zwangsversichert, weist Ihnen die kantonale Behörde eine Versicherung zu. Das kann zu höheren Prämien führen als bei selbstständiger Versicherung. Denn: Versichern Sie sich selbst, haben Sie Wahlfreiheit. Sie können Krankenkasse und Versicherungsmodell selbst wählen – und dadurch Prämien sparen. Das ist bei der Zwangsversicherung nicht möglich.
7. Wann endet die Krankenversicherung?
Die Krankenversicherung endet, wenn Sie nicht mehr der Krankenversicherungspflicht unterstehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie dauerhaft aus der Schweiz ausreisen.
Zuerst müssen Sie sich bei Ihrer Gemeinde abmelden. Das ist höchstens 30 Tage vor der Abreise möglich. Informieren Sie anschliessend Ihre Krankenkasse über das geplante Abreisedatum. Senden Sie die Abmeldebestätigung mit. Einige Krankenkassen verlangen ausserdem einen ausgefüllten Fragebogen zum Wegzug ins Ausland.
8. Häufige Fragen zur Krankenversicherung für ausländische Studierende
Als Studentin oder Student sind Sie nicht automatisch versichert. Sie müssen sich selbstständig bei einer Krankenkasse versichern oder von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Studieren Sie in der Schweiz, aber wohnen im Ausland? Solange Sie in der Schweiz kein Geld verdienen, sind Sie in der Regel in Ihrem Heimatland krankenversichert.
Sobald Sie Geld verdienen, gelten für Sie die gleichen Regeln wie für Grenzgänger. Das heisst: Es gilt das Erwerbsortprinzip. In an die Schweiz grenzenden Ländern haben Sie allerdings ein sogenanntes «Optionsrecht». Mehr dazu lesen Sie im Artikel zur Krankenkasse für Grenzgänger.
Sobald Sie in der Schweiz Geld verdienen, müssen Sie eine Grundversicherung abschliessen.
Es gibt einzelne Ausnahmen für Personen aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien. Dafür müssen Sie Ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in einem dieser Länder haben. Das ist etwa der Fall, wenn Sie wöchentlich dorthin zurückkehren.
Die Prämie ist der Betrag, den Sie der Krankenkasse in jedem Fall bezahlen müssen. Die Abrechnung erfolgt monatlich, halbjährlich oder jährlich. Die Höhe der Prämie unterscheidet sich je nach:
Wohnort der Person
Alter der Person
der gewählten Franchise
dem Krankenkassenmodell
Franchise
Die Franchise ist die Höhe der medizinischen Kosten, die Sie pro Jahr selbst bezahlen müssen. Erst wenn dieser Betrag überschritten ist, übernimmt die Grundversicherung die meisten Kosten.
Die Franchise können Sie frei wählen. Möglich sind Franchisen zwischen 300 und 2’500 Franken pro Jahr. Es gilt der Grundsatz: Je höher die gewählte Franchise, desto tiefer die Prämie.
Selbstbehalt
Den Selbstbehalt zahlen Sie, wenn die Franchise ausgeschöpft ist. Dabei zahlen Sie 10 Prozent der weiteren Gesundheitskosten. Der jährliche Maximalbetrag für den Selbstbehalt liegt für Erwachsene bei 700 Franken – unabhängig von der gewählten Franchise.
Kostenbeteiligung
Die Kostenbeteiligung ist die Summe aus Franchise und Selbstbehalt. Sie beträgt je nach gewählter Franchise zwischen 1’000 Franken und 3’200 Franken pro Jahr. Bei einem Spitalaufenthalt fällt zusätzlich ein Spitalkostenbeitrag von 15 Franken pro Tag an.
Die Krankenkassenmodelle der Grundversicherung bestimmen Ihre Erstanlaufstelle bei medizinischen Angelegenheiten. Je nach Modell profitieren Sie von günstigeren Prämien.
Zusätzlich zur Grundversicherung können Sie Zusatzversicherungen abschliessen. Sie bezahlen Behandlungen und Leistungen, deren Kosten die Grundversicherung nicht übernimmt.
Die Leistungen der Zusatzversicherungen unterscheiden sich je nach Versicherung. Im Gegensatz zur Grundversicherung dürfen Zusatzversicherungen Ihren Antrag ablehnen. Eine Begründung ist dafür nicht nötig.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 11.07.2022